Pfändungsvollzug
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Pfändung des Betreibungsamtes Liestal vom 18. Dezember 2013. Diese stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2013 aufgegeben, womit sie als fristgerecht zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit einer Erhöhung ihrer Pfändungsquote von bislang CHF 863.00 auf CHF 1‘750.00 nicht einverstanden sei. Aus der Begründung ist zumindest sinngemäss zu folgern, dass die Erhöhung der pfändbaren Quote aufgrund einer fälschlichen Annahme eines höheren Lohnes erfolgt sei. Die Absicht zur Erhebung der Beschwerde ist klar ersichtlich. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und entsprechend die Hürde an die Erfüllung der Begründungsplicht nicht zu hoch angesetzt werden darf, kann die Beschwerde als hinreichend begründet erachtet werden. Da auch die weiteren formellen Anforderungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier-kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2.1 Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamt schloss die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 14. Januar 2014 den Schriftenwechsel und unterbreitete die Akten der Richterschaft zum Entscheid. Noch vor dem besagten Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug vom 18. Dezember 2013. Fraglich ist somit vorab, inwiefern dieses Novum einer Revision des Pfändungsvollzugs durch das Betreibungsamt während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen ist. 2.2 Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde überwälzt. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt jedoch bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Der Devolutiveffekt wird damit im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, S. 35). Diese mit der Revision von 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit der Erstattung der Vernehmlassung durch das Betreibungsorgan (BGE 110 III 57 E. 2; 97 III 3 E. 2), mit dem ausdrücklichen Verzicht auf Vernehmlassung oder spätestens mit Ablauf der Vernehmlassungsfrist ein ( Franco Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, S. 97 N 312). Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach diesem Zeitpunkt stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar und ist als nichtig zu betrachten ( Franco Lorandi , a.a.O., S. 97 N 314; BGE 97 III 3 E. 2; 78 III 49 E. 1). Unterlässt das Amt eine eigentliche Vernehmlassung und übermittelt es die Akten mit einer neuen Verfügung, gilt diese materiell als Vernehmlassung ( Flavio Cometta / Urs Peter Möckli , Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 17 N 61 f.) . Die revidierte Pfändungsverfügung erging am 6. Februar 2014 und wurde der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 7. Februar 2014 übermittelt. Bereits am 14. Januar 2014 war jedoch der Schriftenwechsel – nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 10. Januar 2014 durch die Aufsichtsbehörde geschlossen worden. Die revidierte Verfügung erging somit nach der Vernehmlassung und ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen nichtig. 2.3 Aufgrund der ihr vorliegenden Akten sieht sich die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage, die Korrektheit der ermittelten pfändbaren Quote zu überprüfen. Immerhin lässt sich aus der revidierten Pfändungsverfügung entnehmen, dass das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2013 in Revision zog und entsprechend ihrem Begehren die Lohnpfändung um CHF 570.00 reduzierte. Wäre die Beschwerdeführerin direkt an das Betreibungsamt gelangt und hätte um Revision der ihrer Ansicht nach zu hohen Lohnpfändung ersucht, wäre dem Begehren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit entsprochen worden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Pfändungsbetrag in der Verfügung vom 18. Dezember 2013 zu hoch angesetzt worden war und sich die Beschwerdeführerin zu Recht dagegen zur Wehr setzte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Rechtsmittelweg beschritten, wodurch die revidierte Pfändungsverfügung aufgrund der zeitlichen Schranke nichtig wurde, obwohl sie wohl zum richtigen Resultat geführt hätte. Aufgrund der Nichtigkeit kann die revidierte Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Bei dieser Sachlage ist vielmehr die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen, welches eine nochmalige Revision vornehmen muss.
E. 3 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Aktuar i.V. Yves Suter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. Februar 2014 (420 13 336) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Verbot der Wiedererwägung des Pfändungsvollzugs durch das Betreibungsamt nach Abgabe der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren Besetzung Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Peter Tobler; Aktuar i.V. Yves Suter Parteien A. Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Liestal , Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Liestal vom 18. Dezember 2013 A. Am 18. Dezember 2013 vollzog das Betreibungsamt Liestal gegen die Schuldnerin A. eine Lohnpfändung in der Höhe von monatlich CHF 1‘750.00, erstmals zahlbar per Ende Dezember 2013. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2013 reichte A. bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die besagte Pfändung des Betreibungsamtes Liestal vom 18. Dezember 2013 ein. Sie führte sinngemäss aus, dass es unverständlich sei, weshalb sich ihre Lohnpfändung von bisher CHF 863.00 auf CHF 1‘750.00 erhöht habe, zumal entgegen der Annahme des Betreibungsamtes ihr Lohn nicht um CHF 600.00 angestiegen sei. C. In der Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 führte das Betreibungsamt Liestal aus, aus der Beschwerde ergebe sich lediglich, dass die Schuldnerin die Bezifferung ihres Einkommens nicht nachvollziehen könne. Sollte sie eine Revision wünschen, so habe sie sich an das Betreibungsamt zu wenden. Des Weiteren würden die relevanten Verfahrensakten bis spätestens Ende Woche 3 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übermittelt. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Beurteilung unterbreitet. E. Am 6. Februar 2014 revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug vom 18. Dezember 2013 in Anwesenheit von A. und reduzierte die Lohnpfändung von CHF 1‘750.00 auf CHF 1‘180.00. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 setzte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs über diese Revision in Kenntnis. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Pfändung des Betreibungsamtes Liestal vom 18. Dezember 2013. Diese stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post am 23. Dezember 2013 aufgegeben, womit sie als fristgerecht zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit einer Erhöhung ihrer Pfändungsquote von bislang CHF 863.00 auf CHF 1‘750.00 nicht einverstanden sei. Aus der Begründung ist zumindest sinngemäss zu folgern, dass die Erhöhung der pfändbaren Quote aufgrund einer fälschlichen Annahme eines höheren Lohnes erfolgt sei. Die Absicht zur Erhebung der Beschwerde ist klar ersichtlich. Da es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und entsprechend die Hürde an die Erfüllung der Begründungsplicht nicht zu hoch angesetzt werden darf, kann die Beschwerde als hinreichend begründet erachtet werden. Da auch die weiteren formellen Anforderungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreier-kammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2.1 Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamt schloss die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 14. Januar 2014 den Schriftenwechsel und unterbreitete die Akten der Richterschaft zum Entscheid. Noch vor dem besagten Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs revidierte das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Pfändungsvollzug vom 18. Dezember 2013. Fraglich ist somit vorab, inwiefern dieses Novum einer Revision des Pfändungsvollzugs durch das Betreibungsamt während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigen ist. 2.2 Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde überwälzt. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Amt jedoch bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Der Devolutiveffekt wird damit im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 8. Mai 1991, S. 35). Diese mit der Revision von 1994 ins SchKG eingefügte Norm entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG und hat die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert. Der volle Devolutiveffekt tritt mit der Erstattung der Vernehmlassung durch das Betreibungsorgan (BGE 110 III 57 E. 2; 97 III 3 E. 2), mit dem ausdrücklichen Verzicht auf Vernehmlassung oder spätestens mit Ablauf der Vernehmlassungsfrist ein ( Franco Lorandi , Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, S. 97 N 312). Der Widerruf oder die Abänderung der angefochtenen Verfügung nach diesem Zeitpunkt stellt einen unzulässigen Eingriff in den ordnungsgemässen Beschwerdegang dar und ist als nichtig zu betrachten ( Franco Lorandi , a.a.O., S. 97 N 314; BGE 97 III 3 E. 2; 78 III 49 E. 1). Unterlässt das Amt eine eigentliche Vernehmlassung und übermittelt es die Akten mit einer neuen Verfügung, gilt diese materiell als Vernehmlassung ( Flavio Cometta / Urs Peter Möckli , Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 17 N 61 f.) . Die revidierte Pfändungsverfügung erging am 6. Februar 2014 und wurde der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 7. Februar 2014 übermittelt. Bereits am 14. Januar 2014 war jedoch der Schriftenwechsel – nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 10. Januar 2014 durch die Aufsichtsbehörde geschlossen worden. Die revidierte Verfügung erging somit nach der Vernehmlassung und ist entsprechend der vorstehenden Ausführungen nichtig. 2.3 Aufgrund der ihr vorliegenden Akten sieht sich die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage, die Korrektheit der ermittelten pfändbaren Quote zu überprüfen. Immerhin lässt sich aus der revidierten Pfändungsverfügung entnehmen, dass das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2013 in Revision zog und entsprechend ihrem Begehren die Lohnpfändung um CHF 570.00 reduzierte. Wäre die Beschwerdeführerin direkt an das Betreibungsamt gelangt und hätte um Revision der ihrer Ansicht nach zu hohen Lohnpfändung ersucht, wäre dem Begehren somit mit grösster Wahrscheinlichkeit entsprochen worden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Pfändungsbetrag in der Verfügung vom 18. Dezember 2013 zu hoch angesetzt worden war und sich die Beschwerdeführerin zu Recht dagegen zur Wehr setzte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch den Rechtsmittelweg beschritten, wodurch die revidierte Pfändungsverfügung aufgrund der zeitlichen Schranke nichtig wurde, obwohl sie wohl zum richtigen Resultat geführt hätte. Aufgrund der Nichtigkeit kann die revidierte Verfügung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht bestätigt werden. Bei dieser Sachlage ist vielmehr die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen, welches eine nochmalige Revision vornehmen muss. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter Dieter Freiburghaus Aktuar i.V. Yves Suter